Wir möchten sie auf das Auslaufen der Übergangsregelung des § 49 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hinweisen.
Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 I Nr. 5 und nach § 15 der 1. SprengV erforderliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden dürfen nur noch bis zum 5. April 2015 vertrieben, überlassen und verwendet werden.
Es geht dabei um die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:
1) Einen vom Menschen lesbaren Teil der Kennzeichnung mit folgenden Angaben:
- Name des Herstellers
- einen alphanumerischen Code mit 2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates (Herstellungs- oder Einfuhrort in die Gemeinschaft) , 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts, einem eindeutigen Produktcode und logistischen Informationen die vom Hersteller angegeben werden
2) Eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode und/oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Kennzeichnungscode bezieht.
Beispiel:
Konsequenz
Nicht gekennzeichnete Explosivstoffe sollten bis zum 5. April verwendet, also z.B. in Munition geladen werden. Ansonsten dürfen sie nach dem Stichtag nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden.