Bayern öffnet den Weg für Schalldämpfer zur Jagdausübung

Das bayerische Staatsministerium des Innern hat sich in einem Hinweisschreiben an die Kreisverwaltungsbehörden für ein außerordentliches waffenrechtliches Bedürfnis – Gesundheitsschutz – zum Umgang mit Schalldämpfern durch Jäger ausgesprochen.

Achtung: Darüber hinaus ist eine jagdrechtliche  Erlaubnis von Nöten.

Mithin ist der Umgang (also Erwerb, Besitzen und Verwenden) mit Schalldämpfern generell erlaubnispflichtig. Das zur Erlangung der Erlaubnis notwendige Bedürfnis wurde bislang größtenteils (zuletzt z.B. durch die Verwaltungsgerichte Sigmaringen in 8 K 1781/13 und Minden in 8 K 2491/12 ) abgelehnt

Eine Ausnahme erkannte lediglich das VG Freiburg in 1 K 2227/13 im Falle eines bereits hörgeschädigten und beruflich zur Jagd verpflichteten Jägers an.

Die gegenteilige Ansicht, also das Bestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch ohne Berufsjagd und ohne vorgeschädigtes Gehör vertritt nunmehr das bayerische Staatsministerium des Innern.

Der bloße Schutz des Gehörs eines Jägers rechtfertigt demnach die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Umgang mit einem Schalldämpfer für Jagdlangwaffen.

Durch den offen formulierten § 8 WaffG fehlt es (aus Sicht des Verfassers dieses Blogartikels) insofern, wie andernorts bereits gegenteilig vertreten wurde, auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist lediglich eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Interessen. Hierbei kommt das BSI zu folgendem Schluss:

“Die persönlichen Interessen müssen in dieser Abwägung besonders anzuerkennen sein. Als persönliches Interesse kommt hier insbesondere der Gesundheitsschutz eines Jägers in Betracht, in erster Linie der Schutz des Gehörs.

Um beurteilen zu können, inwieweit Schalldämpfer die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berühren, baten wir das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt mit einer Bewertung zu beauftragen. Nach der mittlerweile vorliegenden Bewertung sieht das Bundeskriminalamt aus kriminalistischer Sicht keine Gründe, die gegen die Verwendung von Schalldämpfern jedenfalls für Jagdlangwaffen sprechen. Es sei davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einhergehen dürften. Das Bundeskriminalamt hat im Ergebnis keine Bedenken, Schalldämpfer jedenfalls für Jagdlangwaffen zuzulassen. Das Bayerische Landeskriminalamt schloss sich dieser Bewertung an.

[...]

Da Bundeskriminalamt und Bayerisches Landeskriminalamt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen haben, reduziert sich diese Schwelle, so dass das jeweilige persönliche Interesse regelmäßig überwiegt und entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse regelmäßig zu erteilen sind. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs und unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsjäger oder einen anderen Jäger handelt.”

Unabhängig hiervon ist allerdings auf die nach wie vor bestehenden Verbote zur schallgedämpften Jagd nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG 
in Bayern hinzuweisen.

Die Verwendung ist demnach grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gestattet. Allerdings hat das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forst die höheren und unteren Jagdbehörden angewiesen im Rahmen verfassungskonformer Auslegung des Art. 29 BayJG einen neuen Ausnahmefall – Gesundheitsschutz - anzuerkennen und demnach die jagdrechtliche Verwendung von Schalldämpfern freizugeben und dementsprechende Anträge positiv zu bescheiden.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die jeweiligen Ministerien des Bundeslandes Bayern  sowohl jagd- als auch waffenrechtlich den  Weg zum Erwerb und zur Verwendung von Schalldämpfern bei Jägern frei gemacht hat.