Bayern öffnet den Weg für Schalldämpfer zur Jagdausübung

Das bayerische Staatsministerium des Innern hat sich in einem Hinweisschreiben an die Kreisverwaltungsbehörden für ein außerordentliches waffenrechtliches Bedürfnis – Gesundheitsschutz – zum Umgang mit Schalldämpfern durch Jäger ausgesprochen.

Achtung: Darüber hinaus ist eine jagdrechtliche  Erlaubnis von Nöten.

Mithin ist der Umgang (also Erwerb, Besitzen und Verwenden) mit Schalldämpfern generell erlaubnispflichtig. Das zur Erlangung der Erlaubnis notwendige Bedürfnis wurde bislang größtenteils (zuletzt z.B. durch die Verwaltungsgerichte Sigmaringen in 8 K 1781/13 und Minden in 8 K 2491/12 ) abgelehnt

Eine Ausnahme erkannte lediglich das VG Freiburg in 1 K 2227/13 im Falle eines bereits hörgeschädigten und beruflich zur Jagd verpflichteten Jägers an.

Die gegenteilige Ansicht, also das Bestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch ohne Berufsjagd und ohne vorgeschädigtes Gehör vertritt nunmehr das bayerische Staatsministerium des Innern.

Der bloße Schutz des Gehörs eines Jägers rechtfertigt demnach die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Umgang mit einem Schalldämpfer für Jagdlangwaffen.

Durch den offen formulierten § 8 WaffG fehlt es (aus Sicht des Verfassers dieses Blogartikels) insofern, wie andernorts bereits gegenteilig vertreten wurde, auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist lediglich eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Interessen. Hierbei kommt das BSI zu folgendem Schluss:

“Die persönlichen Interessen müssen in dieser Abwägung besonders anzuerkennen sein. Als persönliches Interesse kommt hier insbesondere der Gesundheitsschutz eines Jägers in Betracht, in erster Linie der Schutz des Gehörs.

Um beurteilen zu können, inwieweit Schalldämpfer die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berühren, baten wir das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt mit einer Bewertung zu beauftragen. Nach der mittlerweile vorliegenden Bewertung sieht das Bundeskriminalamt aus kriminalistischer Sicht keine Gründe, die gegen die Verwendung von Schalldämpfern jedenfalls für Jagdlangwaffen sprechen. Es sei davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einhergehen dürften. Das Bundeskriminalamt hat im Ergebnis keine Bedenken, Schalldämpfer jedenfalls für Jagdlangwaffen zuzulassen. Das Bayerische Landeskriminalamt schloss sich dieser Bewertung an.

[...]

Da Bundeskriminalamt und Bayerisches Landeskriminalamt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen haben, reduziert sich diese Schwelle, so dass das jeweilige persönliche Interesse regelmäßig überwiegt und entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse regelmäßig zu erteilen sind. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs und unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsjäger oder einen anderen Jäger handelt.”

Unabhängig hiervon ist allerdings auf die nach wie vor bestehenden Verbote zur schallgedämpften Jagd nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG 
in Bayern hinzuweisen.

Die Verwendung ist demnach grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gestattet. Allerdings hat das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forst die höheren und unteren Jagdbehörden angewiesen im Rahmen verfassungskonformer Auslegung des Art. 29 BayJG einen neuen Ausnahmefall – Gesundheitsschutz - anzuerkennen und demnach die jagdrechtliche Verwendung von Schalldämpfern freizugeben und dementsprechende Anträge positiv zu bescheiden.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die jeweiligen Ministerien des Bundeslandes Bayern  sowohl jagd- als auch waffenrechtlich den  Weg zum Erwerb und zur Verwendung von Schalldämpfern bei Jägern frei gemacht hat.

LG Stuttgart: Vater von Winnenden-Täter muss Schadensersatz zahlen

Nach dem Amoklauf von 2009, bei welchem der 17-jährige Tim K. an seiner Schule in Winnenden und auf seiner Flucht insgesamt 15 Menschen und schließlich sich selbst getötet hatte, verurteilte das Landgericht Stuttgart (Az: 15 O 44/14) den Vater des Täters nun zur Zahlung von Schadensersatz an die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Selbige forderte die Begleichung von Kosten in Höhe von 717.000€ für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern. In welcher Höhe der Klage nun stattgegeben wird steht allerdings noch nicht fest und wird erst im weiteren Verfahren festgesetzt werden.

Der Vater von Tim K. hatte die Tatwaffe damals als berechtigter Waffenbesitzer unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt. Auch nach altem Waffenrecht im Jahre 2009 stellte dies einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung nach § 36 I WaffG dar.

Er wurde deswegen bereits zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zur Bewährung verurteilt.

Update:

Nach  Vorliegen der Entscheidungsgründe kann zu dem in der rechtlichen Beurteilung zentralen Streitpunkt der Sache, nämlich der Frage nach der erforderlichen sog. “Kausalität nach der Adäquanztheorie” das Gericht kurz wie folgt zitiert werden:

“Es liegt für einen Waffenbesitzer nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Dritter – insbesondere ein Mitglied des eigenen Haushalts – eine Waffe und Munition, die er ungesichert in seinen Wohnräumen aufbewahrt, an sich nimmt und damit andere Menschen tötet und körperlich verletzt. Derartiges zu verhindern ist gerade Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Waffenbesitzer verstößt. Im Tod bzw. der körperlichen Verletzung der anderen Menschen verwirklicht sich daher auch gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Waffenbesitzers. Da es sich um Folgen handelt, die durch die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gerade verhindert werden sollen, sind sie nicht unvorhersehbar.”  

Auch ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die psychische Lage des Sohnes und der Erkennbarkeit dieser für die Eltern einzubeziehen kann also eine deliktsrechtliche Haftung für die missbräuchliche Verwendung nicht ordnungsgemäß aufbewahrter Waffen als einschlägig erachtet werden.

BVerwG: Blockierpflicht für Altfälle und der Vertrauensschutz des Waffeninhabers

Mit heute veröffentlichtem Volltext des Urteils der Bundesverwaltungsrichter aus Leipzig gelingt uns der Einblick in die Argumentationsstruktur einer in jüngster Zeit viel beachteten höchstrichterlichen Gesetzesauslegung zu § 20 III WaffG. Näheres zu den Hintergründen, Voraussetzungen und Folgen der Blockierpflicht lernen Sie in unseren Lehrgängen zum Waffenrecht.

Leitsatz:

„Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.“

Hinführung zur Thematik:

Im Falle des Waffenbesitzes eines Erblassers stellt sich für den Erben die Frage der waffenrechtlichen Abwicklung. Möchte der Erbe den Besitz daran ausüben muss er, soweit er kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, die Waffen ggf. blockieren lassen.

Diese Blockierpflicht findet sich im Gesetz allerdings erst seit 2008. Umstritten war nunmehr ob nun auch Waffen, welche vor diesem Stichtag vererbt wurden blockiert werden müssen.

Das Urteil des BVerwG:

Wie bereits oben angedeutet kam das BVerwG bei seinen Überlegungen zu dem Schluss, dass auch „Altfälle“ vor 2008 nunmehr der Blockierpflicht unterliegen soweit der Erbe kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann.

Hiermit stellt es sich gegen die Argumentation der Klägerin, welche anführt, dass eine Rückwirkung gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoße. Überdies hinaus könne § 20 III WaffG keineswegs dahingehend ausgelegt werden, dass auch Altfälle erfasst werden sollen.

Begründung des Urteils:

Weder nach dem Wortlaut noch nach gesetzessystematischer Auslegung ist eine Entscheidung für die eine oder die andere Sichtweise begründbar. Nach kurzem Verweis auf den historisch belegbaren Willen des Gesetzgebers auch Altfälle erfassen zu wollen stützt sich das BVerwG allerdings auf eine teleologische Auslegung des § 20 III und fragt mihtin nach dem Sinn und Zweck der Norm.

 „Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Dass der Gesetzgeber eine derart massive Verzögerung in Kauf nehmen wollte, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seiner aktualisierten Risikobewertung sofort und umfassend Rechnung getragen werden sollte“

Davon unabhängig muss freilich die Frage beurteilt werden, ob diese Blockierpflicht für Altfälle mit dem Rechtsstaatsprinzip, genauer gesagt mit den Grundsätzen zur echten und unechten Gesetzesrückwirkung zu vereinbaren ist.

In ausführlicher Begründung (siehe Verweis) kommt das BVerwG zu dem gut vertretbaren Schluss, dass durch bloße tatbestandliche Rückanknüpfung nur eine grundsätzlich zulässige unechte Gesetzesrückwirkung vorliegt. Allerdings muss auch bei dieser der Vertrauensschutz des Einzelnen in eine bestehende Rechtslage mit der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung abgewogen werden. Darüber hinaus muss die Regelung freilich auch den allgemeinen Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit genüge tun.

Beides sieht das BVerwG vorliegend als gegeben an:

„Die Erstreckung der Blockierpflicht auf Altfälle ist geeignet, das mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Schadensrisiko für Dritte umgehend und umfassend zu verringern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel hierfür ist nicht ersichtlich. Bei einer Gesamtabwägung zwischen den Belangen der Betroffenen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit ohne weiteres gewahrt. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des waffenrechtlichen Umgangsrechts mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden“

Gleichsam interessant und für jeden Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis relevant, ist folgende Anmerkung der Leipziger Richter, die als Abschluss dienen und nicht unerwähnt bleiben soll:

„Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Umgangsanforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.“

Verweis:

BVerwG 6 C 31.14

PS: Selbstverständlich sind wir gerne Ihr Ansprechpartner in der Abwicklung von waffenrechtlichen Erbschaften und auch zur Blockierung autorisiert.

Achtung: Ende der Übergangsregelung für nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Pulver

Wir möchten sie auf das Auslaufen der Übergangsregelung des § 49 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hinweisen.

Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 I Nr. 5 und nach § 15 der 1. SprengV erforderliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden dürfen nur noch bis zum 5. April 2015 vertrieben, überlassen und verwendet werden.

Es geht dabei um die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke.

Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

1) Einen vom Menschen lesbaren Teil der Kennzeichnung mit folgenden Angaben:

- Name des Herstellers

- einen alphanumerischen Code mit 2 Buchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates  (Herstellungs- oder Einfuhrort in die Gemeinschaft) , 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts, einem eindeutigen Produktcode und logistischen Informationen die vom Hersteller angegeben werden

2) Eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode und/oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Kennzeichnungscode bezieht.

Beispiel:

Bildschirmfoto 2015-02-18 um 21.56.39

Konsequenz

Nicht gekennzeichnete Explosivstoffe sollten bis zum 5. April verwendet, also z.B. in Munition geladen werden. Ansonsten dürfen sie nach dem Stichtag nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden.

BVerwG: Zuverlässigkeit eines angetrunkenen Jägers

Im Rahmen einer Revision musste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 22.10.2014 mit der Frage auseinander setzen, welche Auswirkungen die Jagdausübung eines Jägers unter Alkoholeinfluss auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hat.

Zum Sachverhalt:

Der betreffende Jäger konsumierte zwei Gläser Rotwein, sowie ein Glas Wodka, bevor er sich mit seinem PKW zur Jagd begab. Dort erlegte er einen Rehbock und fuhr sodann nach Hause. Während der Fahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten, welche nach freiwilligem Alkoholtest einen Alkoholpegel von 0,47mg/L (später auf der Wache 0,39mg/L) feststellten. Daraufhin widerrief die zuständige Polizeibehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers. Grund: Das Benutzen seiner Waffen im alkoholisierten Zustand begründe den Verdacht der Unzuverlässigkeit nach §5 WaffG sowie der mangelnden persönlichen Eignung nach §6 WaffG. Hiergegen wandte sich der Jäger mittels verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage vor dem VG Köln sowie in zweiter Instanz vor dem OVG Münster. Nachdem der Jäger in beiden Instanzen erfolglos war, trug er nunmehr dem BVerwG seinen Fall im Rahmen einer Revision vor.

Das Urteil des BVerwG:

Die Leipziger Richter haben die Revision des Jägers zurückgewiesen und sind den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt:

Auch ohne weiteres Fehlverhalten rechtfertigt bereits der einmalige Gebrauch einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Eine zu besorgende waffenrechtliche (in casu sog. absolute) Unzuverlässigkeit liegt vor, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer Erlaubnis mit Waffen oder Munition nicht sorgfältig oder nicht sachgemäß umgehen wird, § 5 I Nr. 2 lit. b) WaffG.

Ein solcher Umgang kann in alkoholisiertem Zustand – insbesondere bei der durch den Jäger konsumierten Menge – durch die Gefahr von Ausfallerscheinungen nicht mehr mit letzter Sicherheit gewährleistet werden.  Im Gegenteil ist jener Alkoholpegel dazu geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Jägers setzt nicht voraus, dass solche Symptome tatsächlich bei ihm vorlagen.

Bereits das einmalige In-Kauf-Nehmen des Risikos solcher Ausfallerscheinungen und die damit verbundene abstrakte Gefährdung anderer Personen rechtfertigen den Entzug des Vertrauens in die jeweilige Person, mit Waffen oder Munition sorgfältig und sachgemäß umzugehen.

Verweise: 

BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 – Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 – Urteil vom 22. September 2011