LG Stuttgart: Vater von Winnenden-Täter muss Schadensersatz zahlen

Nach dem Amoklauf von 2009, bei welchem der 17-jährige Tim K. an seiner Schule in Winnenden und auf seiner Flucht insgesamt 15 Menschen und schließlich sich selbst getötet hatte, verurteilte das Landgericht Stuttgart (Az: 15 O 44/14) den Vater des Täters nun zur Zahlung von Schadensersatz an die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Selbige forderte die Begleichung von Kosten in Höhe von 717.000€ für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern. In welcher Höhe der Klage nun stattgegeben wird steht allerdings noch nicht fest und wird erst im weiteren Verfahren festgesetzt werden.

Der Vater von Tim K. hatte die Tatwaffe damals als berechtigter Waffenbesitzer unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt. Auch nach altem Waffenrecht im Jahre 2009 stellte dies einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung nach § 36 I WaffG dar.

Er wurde deswegen bereits zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zur Bewährung verurteilt.

Update:

Nach  Vorliegen der Entscheidungsgründe kann zu dem in der rechtlichen Beurteilung zentralen Streitpunkt der Sache, nämlich der Frage nach der erforderlichen sog. “Kausalität nach der Adäquanztheorie” das Gericht kurz wie folgt zitiert werden:

“Es liegt für einen Waffenbesitzer nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Dritter – insbesondere ein Mitglied des eigenen Haushalts – eine Waffe und Munition, die er ungesichert in seinen Wohnräumen aufbewahrt, an sich nimmt und damit andere Menschen tötet und körperlich verletzt. Derartiges zu verhindern ist gerade Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Waffenbesitzer verstößt. Im Tod bzw. der körperlichen Verletzung der anderen Menschen verwirklicht sich daher auch gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Waffenbesitzers. Da es sich um Folgen handelt, die durch die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gerade verhindert werden sollen, sind sie nicht unvorhersehbar.”  

Auch ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die psychische Lage des Sohnes und der Erkennbarkeit dieser für die Eltern einzubeziehen kann also eine deliktsrechtliche Haftung für die missbräuchliche Verwendung nicht ordnungsgemäß aufbewahrter Waffen als einschlägig erachtet werden.