Im Rahmen einer Revision musste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 22.10.2014 mit der Frage auseinander setzen, welche Auswirkungen die Jagdausübung eines Jägers unter Alkoholeinfluss auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hat.
Zum Sachverhalt:
Der betreffende Jäger konsumierte zwei Gläser Rotwein, sowie ein Glas Wodka, bevor er sich mit seinem PKW zur Jagd begab. Dort erlegte er einen Rehbock und fuhr sodann nach Hause. Während der Fahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten, welche nach freiwilligem Alkoholtest einen Alkoholpegel von 0,47mg/L (später auf der Wache 0,39mg/L) feststellten. Daraufhin widerrief die zuständige Polizeibehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers. Grund: Das Benutzen seiner Waffen im alkoholisierten Zustand begründe den Verdacht der Unzuverlässigkeit nach §5 WaffG sowie der mangelnden persönlichen Eignung nach §6 WaffG. Hiergegen wandte sich der Jäger mittels verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage vor dem VG Köln sowie in zweiter Instanz vor dem OVG Münster. Nachdem der Jäger in beiden Instanzen erfolglos war, trug er nunmehr dem BVerwG seinen Fall im Rahmen einer Revision vor.
Das Urteil des BVerwG:
Die Leipziger Richter haben die Revision des Jägers zurückgewiesen und sind den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt:
Auch ohne weiteres Fehlverhalten rechtfertigt bereits der einmalige Gebrauch einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Eine zu besorgende waffenrechtliche (in casu sog. absolute) Unzuverlässigkeit liegt vor, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer Erlaubnis mit Waffen oder Munition nicht sorgfältig oder nicht sachgemäß umgehen wird, § 5 I Nr. 2 lit. b) WaffG.
Ein solcher Umgang kann in alkoholisiertem Zustand – insbesondere bei der durch den Jäger konsumierten Menge – durch die Gefahr von Ausfallerscheinungen nicht mehr mit letzter Sicherheit gewährleistet werden. Im Gegenteil ist jener Alkoholpegel dazu geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.
Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Jägers setzt nicht voraus, dass solche Symptome tatsächlich bei ihm vorlagen.
Bereits das einmalige In-Kauf-Nehmen des Risikos solcher Ausfallerscheinungen und die damit verbundene abstrakte Gefährdung anderer Personen rechtfertigen den Entzug des Vertrauens in die jeweilige Person, mit Waffen oder Munition sorgfältig und sachgemäß umzugehen.
Verweise:
BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 – Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 – Urteil vom 22. September 2011